Profitiert die Stadt Warstein?
Positive Effekte für die kommunale Wertschöpfung:
- Planung des Windparks durch regionale Akteure
- Finanzierung über regionale Volksbanken, Sparkassen…
- Entrichtung von Gewerbesteuern an die Kommune
- Erzielung einer angemessenen Rendite für die beteiligten Bürgerinnen und Bürger
Zur Gewerbesteuer…
Zitierte Quelle: http://winddialog.nrw.de/frage/gewerbesteuer-windenergieanlagen-f%C3%BCr-kommunen
Nach der Neuregelung der Gewerbesteuerzerlegung Anfang 2009 stehen 70 Prozent des Gewerbesteueraufkommens der Gemeinde zu, in der die Anlage steht. Die übrigen 30 Prozent fließen der Gemeinde zu, in der die Betreibergesellschaft ihren Sitz hat. Es besteht aber die Möglichkeit, dass sich die Kommunen mit den Anlagenbetreibern auf eine andere Verteilung einigen.
Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewinn des Unternehmens. Bei Windenergieanlagen (WEA) dauert es häufig einige Jahre, bis diese Gewinne machen, da u.a. Kredite abgezahlt werden müssen. Außerdem gibt es eine Freigrenze von 24.500 € für natürliche Personen und Personengesellschaften (GbR, KG, GmbH & Co. KG), für die keine Gewerbesteuer zu zahlen ist.
Kann eine WEA in den ersten zwei Jahren bereits Gewinn erwirtschaften, fällt auch dann schon die Gewerbesteuer an. Allerdings geht der Bundesverband Windenergie e.V. davon aus, dass eine WEA in der Regel erst nach acht bis zehn Jahren Gewinn erwirtschaften kann.
Die Höhe der Gewerbesteuer steigt nach Ende der Abschreibung noch einmal an. Die Abschreibungsdauer (= die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) beträgt für WEA ca. 16 Jahre. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011, wonach eine WEA aus mehreren unterschiedlichen Wirtschaftsgütern besteht:
- Der WEA mit Transformator nebst internen Verkabelungen
- Externe Verkabelung einschließlich Übergabestation und
- Zuwegung
Der Beginn der Abschreibung kann für diese Wirtschaftsgüter unterschiedlich sein, z.B. wenn die WEA errichtet wird, bevor die Verkabelung verlegt wird. Die Dauer der Abschreibung beträgt aber für alle 16 Jahre. Die Abschreibung kann auch schon vor Inbetriebnahme der Windenergieanlage erfolgen.
Zusätzlich können nach § 7g Absatz 5 Einkommenssteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen bei neuen Wirtschaftsgütern im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren Sonderabschreibungen bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden.