Das EEG 2017: Was kommt da auf uns zu?
Quelle: http://www.energiedialog.nrw.de/eeg-2017-die-wichtigsten-aenderungen/#more-5479
- Nur zwei Jahre nach Inkrafttreten des EEG 2014 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz erneut überarbeitet. Das Gesetz, das am 08.07.2016 im Bundestag verabschiedet wurde, tritt am 01.01.2017 in Kraft.
- Es enthält die wichtige Änderung, dass die Förderhöhe für die meisten Erneuerbaren-Energien-Anlagen zukünftig über Ausschreibungen festgelegt werden soll.
Zweck des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ist es, im „Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern“ (§ 1 Abs. 1).
Hierbei soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2025 auf 40 bis 45 %, bis zum Jahr 2035 auf 55 bis 60 % und bis zum Jahr 2050 auf mindestens 80 % gesteigert werden.
Änderungen im Detail:
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- Die gravierendste Änderung ist die Einführung von Ausschreibungen für grundsätzlich alle Windenergieanlagen an Land.
- Der Ausbaupfad für Windenergie an Land sieht einen jährlichen Brutto-Zubau von 2.800 MW in den Jahren 2017 bis 2019 sowie jeweils 2.900 MW pro Jahr ab 2020 vor.
Teilnahmebedingungen
Voraussetzung für die Teilnahme an der sogenannten späten Ausschreibung ist gemäß § 36 das Vorliegen und die Meldung der BImSchG-Genehmigung an das Register (das von der Bundesnetzagentur geführt wird) bis spätestens 3 Wochen vor Gebotstermin.
Sicherheit
Als Sicherheit für die Verbindlichkeit der Gebotsabgabe hat der Bieter zum Auktionstermin eine Sicherheit in Höhe von 30 €/kW zu installierender Leistung zu hinterlegen (§ 36a).
Höchstwert
In § 36b wird ein Höchstwert für den Referenzstandort definiert, welcher in 2017 7,0 ct/kWh beträgt. Für die Auktionsrunden ab 2018 ergibt sich der Höchstwert für die jeweilige Auktion aus dem um 8 % erhöhten Durchschnittswert für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot der letzten 3 Ausschreibungsrunden.
Einstufiges Referenzertragsmodell
Die Wirtschaftlichkeit von Windenergieprojekten hängt grundsätzlich von der Standortqualität ab. Da aber alle Gebote in einem Auktionsverfahren bewertet werden sollen, wird ein Mechanismus benötigt, der die gebotenen Preise für unterschiedliche Standorte vergleichbar macht.
Das Referenzertragsmodell definiert zu diesem Zweck Umrechnungsfaktoren, nach denen der gebotene Preis entsprechend der individuellen Standortqualität angepasst wird. Bei der Ausschreibung wird der Gebotswert auf einen Referenzstandort (100 % Standort) abgegeben, welcher mit einer Windgeschwindigkeit von 6,45 Metern pro Sekunde auf einer Höhe von 100 Metern definiert wird. Anhand dieser Gebotspreise (ct/kWh) erfolgt die Auswahl der günstigsten Bieter.
Zur Bestimmung der tatsächlichen Vergütungshöhe für die einzelnen Gebote werden diese mit dem in § 36h definierten standortabhängigen Korrekturfaktor multipliziert. Liegt die Standortqualität unter 100 % (der Wind weht schwächer), wird der Gebotswert angehoben, liegt sie jedoch über 100 %, wird der Gebotswert für die eingespeiste Kilowattstunde gesenkt. …
Die Standorteinstufung des jeweiligen Windparks erfolgt auf Basis von zwei verschiedenen Windgutachten (Energieertragsermittlung) und wird vom Projektierer bei der Ausschreibung vorgelegt.
Jeweils 5, 10 und 15 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlagen wird die tatsächliche Standortgüte und damit der Vergütungssatz überprüft und gegebenenfalls entsprechend angepasst.
Fristen und Pönale
Erhält ein Projekt in der Ausschreibung den Zuschlag für das Gebot, ist dieses für den Bieter grundsätzlich verpflichtend. Nach der öffentlichen Bekanntgabe der Zuschläge hat die Inbetriebnahme innerhalb von 24 Monaten zu erfolgen. Bei Verzögerung des Baus und der Inbetriebnahme oder bei Entwertung der Gebotsmenge (MW) um mehr als 5 % ist sukzessive eine Pönale fällig, die sich nach § 55 Abs. 1 berechnet.